Autor |
Eintrag |
KG-Träger

 johni
Beiträge: 57
Geschlecht: User ist offline
|
Vorsicht vor superdresses.com/superkleider.de
|
Datum:01.10.26 09:26 IP: gespeichert
|
|
Liebe Community,
ich möchte hier meine persönliche Erfahrung mit superdresses.com/superkleider.de teilen.
Anfang Dezember 2025 habe ich dort einen Strafbody auf Maß, den mit dem kratzenden Material innen, bestellt und per Vorkasse bezahlt.
Im MÄRZ 2026 habe ich dann über das Kundenkonto Nachricht bekommen, dass der Body angeblich nicht mehr lieferbar sei (angeblich wurde mir vorher eine Mail geschickt, nachdem ich mehrfach nachfragt hatte, es ist aber nie etwas angekommen - auch nicht im SPAM. (Bestellbestätigung etc. sind davor ganz normal bei mir angekommen, auch die Mail-Kommunikation zu Massen hat funktioniert)
Eine Rückzahlung des Betrages verweigerte der Seitenbetreiber mit Hinweis auf die AGB, wonach es nur eine Gutschrift auf dem Kundenkonto gäbe.
Das steht tatsächlich in den AGB, ist aus meiner Sicht nach deutschem Recht nicht haltbar, aber wegen 240€ schalte ich jetzt keinen Anwalt ein, vor Allem vor dem Hintergrund des peinlichen Produktes - ich nehme an, darauf spekuliert der Seitenbetreiber.
Also habe ich zähneknirschend etwas anderes bestellt (ein Zofenkleid auf Maß) und auch die Preisdifferenz von ca. 10€ überwiesen. (Tage später kam die Nachricht im Kundenkonto, ich müsse die Differenz nicht bezahlen)
Auch für die neue Bestellung habe ich eine Bestätigung bekommen, sie taucht auch in meinem Kundenkonto auf.
Die Bestellung gab ich wie gesagt Ende März 2026 auf, seit Mai ist die Bestellung "in Bearbeitung".
Ich habe inzwischen zig Nachrichten, sowohl per Mail als auch per Kontaktformular abgesendet, auch mit der Bitte, die Updates zur Bestellung in meinem Kundenkonto zu schreiben, falls der Mailversand nicht funktioniert (das hat schon mit einiger Verzögerung auch bei der Stornierung des Bodys geklappt)
Ende vom Lied: Ich habe seit MAI nichts mehr von der Seite gehört, alle meine Nachrichten werden ignoriert.
Ich gehe inzwischen davon aus, dass es sich bei der ganzen Seite um einen Scam handelt. (Jetzt würde ich auch ohne diese Erfahrung nichts mehr dort bestellen, weil mir inzwischen fast alle Produktbilder KI-generiert erscheinen.)
Dies also meine Warnung an alle aus der Community: Überlegt Euch gut, ob Ihr bei diesem aus meiner Sicht zutiefst unseriösen Shop etwas bestellen möchtet.
Ich habe viel Lehrgeld für diese Erfahrung zahlen müssen.
LG geisterl
|
|
|
| bondage munich |
 |
Stamm-Gast
 
 Dominanz ist der Unterschied zwischen "führen können" und "bestimmen wollen" ;-)
Beiträge: 966
User ist offline
|
RE: Vorsicht vor superdresses.com/superkleider.de
|
Datum:01.10.26 16:00 IP: gespeichert
|
|
Ich denke da wird ein Brief vom Anwalt reichen, dann ist die Sache erledigt.
|
|
|
Erfahrener


Beiträge: 32
User ist offline
|
RE: Vorsicht vor superdresses.com/superkleider.de
|
Datum:02.10.26 08:49 IP: gespeichert
|
|
Das ist doch sehr ärgerlich.
Guck mal ins Impressum, da ist die Firmenanschrift. Und eine Klage ist schnell eingereicht.
|
|
|
KG-Träger

 johni
Beiträge: 57
Geschlecht: User ist offline
|
RE: Vorsicht vor superdresses.com/superkleider.de
|
Datum:02.10.26 14:31 IP: gespeichert
|
|
Danke für die Anteilnahme.
Ich möchte ungern meinen Anwalt, der sich auch um alles Geschäftliche kümmert damit behelligen, das ist ja schließlich ein doch etwas heikleres Produkt. Und selbst wenn ich mir einen anderen Anwalt nehme, muss ich meinen Ansprechpartner bei der Versicherung involvieren, mit dem habe ich auch genug geschäftlich zu tun. Der Verlust des Geldes ist sehr ärgerlich, ja, aber mir den Aufwand und das Risiko, andere zu involvieren nicht wert.
Mir geht es mit dem Post mehr darum, andere davor zu bewahren, den selben Fehler zu machen.
LG geisterl
|
|
|
Freak
 

Beiträge: 91
Geschlecht: User ist offline
|
RE: Vorsicht vor superdresses.com/superkleider.de
|
Datum:02.10.26 16:09 IP: gespeichert
|
|
Hi, auch wenn du nicht weiter aktiv werden willst, hörst eine rechtliche Zusammenfassung durch ChatGPT:
Nach deutschem Recht ist diese Klausel rechtlich problematisch. Entscheidend ist vor allem: Eine Gutschrift auf einem Kundenkonto ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie eine Rückzahlung des bereits gezahlten Geldes.
1. Vorkasse wurde bezahlt – Ware ist nicht lieferbar
Wenn du beispielsweise einen Kaufvertrag geschlossen und 100 € per Vorkasse bezahlt hast, der Händler anschließend mitteilt, dass die Ware nicht mehr verfügbar ist, kann er dir grundsätzlich nicht einfach einseitig sagen:
„Wir schreiben die 100 € deinem Kundenkonto gut, dort kannst du sie für einen späteren Einkauf verwenden.“
Denn damit würde der Händler dein Geld faktisch beim Unternehmen behalten, obwohl der ursprünglich geschuldete Kauf nicht mehr durchgeführt wird.
Wenn der Kaufvertrag nicht erfüllt werden kann bzw. beendet wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass eine bereits erbrachte Zahlung zurückerstattet wird.
2. Besonders problematisch ist „behält sich das Recht vor“
Die Formulierung
„behält sich der Verkäufer das Recht vor, den gezahlten Betrag dem Kundenkonto gutzuschreiben“
bedeutet, dass der Händler einseitig entscheidet, was mit deinem Geld passiert.
Das ist etwas anderes als eine Regelung wie:
„Der Kunde kann auf eigenen Wunsch statt einer Rückzahlung eine Gutschrift erhalten.“
Bei letzterem würdest du entscheiden. Bei der vorliegenden Klausel soll offenbar der Händler entscheiden.
3. „Der Kunde wird in keiner Weise benachteiligt“ ändert daran nichts
Das ist lediglich eine Behauptung des AGB-Verfassers. Entscheidend ist die tatsächliche Rechtswirkung.
Eine Gutschrift auf einem Kundenkonto kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn:
* du bei diesem Händler gar nichts mehr kaufen möchtest,
* die Gutschrift zeitlich oder anderweitig eingeschränkt ist,
* du dein Geld anderweitig benötigst,
* oder du gezwungen wirst, erneut bei diesem Händler einzukaufen.
Der Händler kann nicht allein dadurch einen Rückzahlungsanspruch beseitigen, dass er das Guthaben als „kundenfreundlich“ bezeichnet.
4. Ein wichtiger Punkt: Was genau ist mit dem Kaufvertrag passiert?
Hier muss man unterscheiden:
Fall A: Der Händler hat den Kaufvertrag wirksam beendet / tritt wirksam zurück
Dann sind die bereits ausgetauschten Leistungen grundsätzlich rückabzuwickeln. Deine Vorkasse ist zurückzuzahlen.
Fall B: Der Händler behauptet lediglich, die Ware sei nicht verfügbar
Dann muss zusätzlich geprüft werden, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und welche Regelungen die AGB zum Vertragsschluss und zur Nichtverfügbarkeit enthalten.
Gerade bei Onlineshops gibt es häufig Klauseln wie:
„Die Darstellung der Produkte stellt kein verbindliches Angebot dar.“
und später:
„Der Kaufvertrag kommt erst mit Versandbestätigung zustande.“
Das kann für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein.
5. Was ich von dieser konkreten Klausel halte
Die Passage
„Anstatt auf eine Rückerstattung zu warten, kann der Kunde sofort über die gutgeschriebene Summe verfügen …“
ist aus meiner Sicht besonders interessant. Sie versucht sprachlich den Eindruck zu vermitteln, dass eine Gutschrift die normale bzw. sogar bessere Form der Rückzahlung sei.
Rechtlich kommt es aber darauf an, ob der Kunde tatsächlich die Wahl hat oder ob der Händler die Gutschrift anstelle einer Auszahlung erzwingen darf.
Wenn du als Kunde sagst:
„Ich möchte keine Gutschrift, sondern die Rückzahlung des von mir per Vorkasse gezahlten Betrages auf mein ursprüngliches Zahlungsmittel.“
dürfte der Händler dafür eine rechtliche Grundlage benötigen, um die Auszahlung verweigern zu können.
Wenn du möchtest, kann ich im nächsten Schritt genau prüfen, ob diese AGB-Klausel nach §§ 305 ff. BGB unwirksam sein könnte und welche konkreten Paragraphen dafür sprechen. Dafür kann ich auch die aktuelle deutsche Rechtslage recherchieren und dir anschließend eine fertige Antwort an den Shop formulieren.
|
|
|
|
|
|
|
|