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Folgende Vereinbahrung erfolgt im beiderseitigen Einverst?ndnis der Ehepartner
Petra und Peter XY. Mit der Unterschrift erkl?ren sich beide Partner bereit,
die Regeln und Ma?nahmen ernsthaft anzuerkennen und zu befolgen.
Im nachfolgenden Text werden bezeichnet:
Petra als "steuernde Frau und Schl?sselw?chter" kurz: Frau
Peter als "keuschzuhaltender und zu erziehender Mann" kurz: Mann.
Hintergrund:
Durch ein stark unterschiedliches sexuelles Verlangen kommt es im ehelichen
Zusammenleben zu unn?tigen Spannungen und Disharmonie. Durch seine
exzessive Masturbation und (in der Vergangenheit) gelegentlichen Bordellbesuche
f?hlt sich der Mann vom Wohlwollen der Frau unabh?ngig und zeigt sich deshalb ihr
gegen?ber ?fters unwillig, unsensibel, zu wenig r?cksichtsvoll oder fordernd.
Zielsetzung:
Harmonisierung des ehelichen (Sexual-)Lebens durch zeitweise Keuschhaltung des
Mannes nach Ermessen der Frau. Dies erfolgt zun?chst in einem Versuchszeitraum
von sechs Monaten ab heute. Die G?ltigkeit dieses ersten Vertrages beschr?nkt sich
deshalb auch auf diesen Versuchszeitraum. Anschlie?end wird neu verhandelt.
Ma?nahmen:
Durchsetzung der zeitweisen Keuschhaltung durch das strikte Befolgen der Regeln
dieses Vertrages, unterst?tzt durch mechanische Hilfsmittel (Keuschheitsg?rtel KG
und -R?hre KR sowie Utensilien f?r eine k?rperliche Fesselung und/oder strenge
Z?chtigung).
Der Mann anerkennt folgende Regeln und verpflichtet sich:
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1. zu widerspruchslosem Gehorsam hinsichtlich dieser Regeln. Er leistet keinen
Widerstand und f?hrt alle W?nsche und Anordnungen der Frau aus, die im
Zusammenhang mit seiner Keuschhaltung stehen.
2. der Frau die vollst?ndige Kontrolle ?ber sein Sexualleben zu geben, d.h. ?ber
seine Sexualorgane, deren Funktion und Verwendung in ihrem Sinne.
3. der Frau vollst?ndig die exklusiven Besitz- und Nutzungsrechte zu ?bertragen
betreffend seinen Penis, seine Hoden und sein Sperma.
4. der Frau vollst?ndige Handlungsfreiheit zu gew?hren in Bezug auf ihre Kontrolle
?ber die H?ufigkeit, den Zeitpunkt, die Art und Intensit?t seiner Orgasmen
und/oder Ejakulationen.
5. auf jegliche Handlungen zu verzichten, welche prinzipiell geeignet sind (egal ob
mit oder ohne Keuschheitsg?rtel) sich selbst heimlich oder unerlaubt sexuelle
Befriedigung und/oder Erleichterung zu verschaffen (Orgasmen/Ejakulationen).
6. angewendete Unterst?tzungsma?nahmen willig hinzunehmen, d.h. KG/KR ganz
nach Ermessen der Frau zu tragen und jegliche Versuche zu unterlassen, sich
ohne Erlaubnis der Frau daraus zu befreien, egal ob mit oder ohne Schl?ssel.
7. angewendete Erziehungs- und/oder Disziplinierungsma?nahmen bei Verst??en
gegen diese Regeln ergeben zu dulden, und diese der Frau sp?ter nicht nachzu-
tragen (z.B. k?rperliche Z?chtigungen) oder vorzuwerfen.
8. w?hrend der Zeiten seiner erzwungenen Keuschhaltung die Frau nicht ohne ihr
Einverst?ndnis ungefragt mit sexuellen W?nschen zu bedr?ngen, z.B. hinsichtlich
seiner n?chsten "Freilassung", dem n?chsten gew?hrten Orgasmus bzw. Samen-
ergu? oder der n?chsten irgendwie gearteten sexuellen Aktion, unabh?ngig ob
diese alleine oder gemeinsam stattfindet.
9. alleinig f?r die Pflege und Instandhaltung sowie die ordnungsgem??e Funktion der
Hilfsmittel/Erziehungsmittel zu sorgen. Etwaige Sch?den oder Vorkommnisse, die
dazu f?hren k?nnten, da? diese Utensilien nicht uneingeschr?nkt verwendet
werden k?nnen, sind der Frau sofort zu melden.
10. der Frau auch w?hrend seiner Keuschhaltung in vollem Umfang, aber ganz nach
ihrem Ermessen, zur Erf?llung ihrer sexuellen Bed?rfnisse zur Verf?gung zu
stehen; dies umfa?t z.B. die Gestaltung und Durchf?hrung tantrischer Abende,
Massagen, Oralsex oder manuelle Stimulation f?r sie, Kuscheln oder jede Form
von sexueller Handlung, sofern sie auf Wunsch der Frau geschieht. Selbst
Geschlechtsverkehr kann gefordert werden (ohne KG/KR), wobei aber dem Mann
Orgasmus und/oder Ejakulation verboten sind. Dieses Verbot ist nur seitens der
Frau durch ausdr?ckliches Erkl?ren des erreichten Endes einer von ihr ange-
ordneten Keuschhaltungsperiode aufhebbar.
Die Frau anerkennt folgende Regeln und verpflichtet sich:
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1. sich stets des Zwecks, Sinns und der Tragweite dieser Ma?nahmen und Regeln
bewu?t zu sein. Zusammen mit der gro?en Macht ?ber den Mann hat sie auch
eine gro?e Verantwortung ?bernommen. Das zwangsweise Tragen von KG/KR
beeinflu?t auch seine allgemeine Bewegungsm?glichkeit (Radfahren, Sitzen),
weshalb darauf zu achten ist, wann was angemessen ist.
2. sich stets klar zu machen, da? dieser Versuch/Vertrag ihr die einzigartige
M?glichkeit bietet, sich in ihrem eigenen Tempo und ihrer ganz pers?nlichen
Weise in ihrer Sexualit?t neu und weiter zu entfalten, ohne sich vom Mann
bedr?ngt zu f?hlen. Gleichzeitig kann sie ihre eigene St?rke in der Beziehung neu
erfahren und ausbauen.
3. ernsthaft an der genannten "Harmonisierung" zu arbeiten und die Dinge nicht
"schleifen zu lassen". Da vieles ausschlie?lich in ihrem alleinigen Ermessen steht,
tr?gt sie auch die alleinige Verantwortung f?r das Gelingen, d.h. sie sollte auf
die zeitweilige, auch l?ngerfristige Keuschhaltung des Mannes wert legen, um
positive Verhaltens?nderungen als unmittelbare Folge daraus an ihm bemerken zu k?nnen.
4. auf die k?rperliche/sexuelle Gesundheit des Mannes zu achten. Es kann nicht im
Interesse der Frau liegen, die sexuelle Leistungsf?higkeit des Mannes (H?ufigkeit,
Dauer und Qualit?t seiner Erektionen, F?higkeit zu mehrmaligem oder h?ufigem
Geschlechtsverkehr, Regenerationszeit f?r die Spermaneubildung bzw. Menge an
Sperma) zu verschlechtern, sondern sie sich in kontrollierter Weise nutzbar zu
machen. Ziel des ganzen soll ja auch ein f?r die Frau sch?neres (Sexual-)Leben
sein in den Zeiten, in denen sie sich ihres "freien" Mannes bedient.
5. dem Mann intensive Zeiten der Keuschheit nach ihrem eigenem Ermessen anzuordnen
und ihn dazu zu zwingen, indem sie ihn stets einschlie?t (KG/KR), die Schl?ssel
niemals aus der Hand gibt und diese sicher ohne Kenntnis des Mannes verwahrt.
6. den Mann regelm??ig dahingehend zu kontrollieren, da? er seine Regeln einh?lt.
Dies umfa?t z.B. die Pr?fung der Hilfsmittel (KG/KR, Schl?sser, Versteck der
Schl?ssel), Zustand seiner Hoden (Schwellung als Zeichen des Reifegrads des
Spermas bzw. der begleitenden Samenfl?ssigkeit), Zustand seiner Genitalregion
(Penis), insofern diese durch das Tragen von KG/KR in Mitleidenschaft gezogen
worden sein k?nnte.
7. den Mann bei Verst??en gegen die Regeln in geeigneter Weise zu bestrafen und
dies als unerl??liches Vorgehen zu verstehen. Die Ahndung etwaiger Verst??e ist
gesondert beschrieben. Als begleitende Ma?nahmen der Erziehung des Mannes
sollte die Frau sich Gedanken dar?ber machen, was f?r (sexuelle) Dienste sie
vom eingeschlossenen Mann fordern kann, um sich daran zu erfreuen, ihn ihre
Macht sp?ren zu lassen und seine Keuschhaltung f?r ihn besonders unangenehm
zu gestalten (indem sie ihn z.B. sexuell erregt ohne ihm Erleichterung zu g?nnen).
Die Bestrafung ist unnachgiebig und mit aller gebotenen Sch?rfe durchzuf?hren.
8. dem Mann nach angemessener Keuschhaltungsdauer (einige Tage bis maximal
acht Wochen) sexuelle Befriedigung/Erleichterung zu gestatten in Form eines(!)
Orgasmus mit Ejakulation. Die Form bleibt dabei der Frau ?berlassen; wenn sie
also keine Lust hat, so kann sie dem Mann auch (zur Wahrung seiner Leistungs-
f?higkeit) das Masturbieren erlauben bzw. befehlen.
9. dem Mann die regelm??ige K?rperpflege (auch und besonders die Intimpflege) zu
erm?glichen. Nach ihrem Ermessen soll der Mann dazu mindestens einmal t?glich
zum Duschen "freigelassen" werden; strebt sie eine l?ngerdauernde Keusch-
haltung an (z.B. zwei Wochen oder l?nger), so sollte sie das Duschen oder andere
Zeitr?ume der "Freiheit" ?berwachen (keine Verf?hrung zum Regelversto?).
10. besondere Rahmenbedingungen zu achten, welche ein zeitweiliges "Nicht-tragen-
k?nnen" von KG/KR nahelegen, wie z.B. Arztbesuche, Sauna, Radfahrten, etc. Durch
geschickte Wahl der jeweiligen Keuschhaltungsperioden kann ohne weiteres sicher-
gestellt werden, da? auch in diesen "Frei-Zeiten" der Mann seine Regeln befolgt.
Au?erdem kann die Frau vor- und nach diesen Aktivit?ten die Hoden des Mannes
auf erlaubte Entleerung kontrollieren.
Unverbindliche Vorschl?ge f?r das Tragen des KG und der KR:
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Konstruktionsbedingt ergeben sich Unterschiede zwischen KG und KR, auch wenn
beide gleicherma?en "ausbruchssicher" sind und jegliche sexuelle Aktivit?t des
Mannes gleich gut verhindern.
Der KG schr?nkt die Bewegungsfreiheit wesentlich mehr ein und eignet sich deshalb
f?r die Nacht. Da das Sitzen fast unm?glich ist, kann er nur sehr schlecht w?hrend
der B?roarbeit getragen weden. Zu "Strafzwecken" ist aber auch das Tragen
ganzt?gig denkbar, z.B. an Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub.
Die KR ist gut tags?ber tragbar, auch in der Arbeit. Bei Ankunft zu Hause bzw.
sp?testens am Abend sollte gepr?ft werden, ob der Penis noch richtig in der R?hre
steckt; tut er das nicht, so ist das ein Indiz f?r einen Ausbruchsversuch/Regelversto?.
Das Liegen mit der KR ist unangenehm, weshalb sie nachts nur zu Strafzwecken
angeordnet werden sollte. Die Frau sollte einmal pro Tag einem vom Mann
ge?u?erten Wunsch nach Wechsel zwischen KG/KR nachgeben. Es liegt in ihrem
Interesse, durch m?glichst k?rpervertr?gliche Tragegestaltung auch l?ngerdauernde
Keuschhaltungsperioden m?glich zu machen.
Um Mi?verst?ndnisse auszuschlie?en, soll die Frau den Beginn und das Ende der
von ihr nach eigenem Ermessen festgelegten Keuschhaltungsperiode jeweils klar
aussprechen und ank?ndigen. Das Ende mu? dabei nicht von Beginn an feststehen;
vielmehr soll der Mann dar?ber im Unklaren gelassen werden.
Unverbindliche Vorschl?ge f?r Bestrafungen f?r Regelverst??e:
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Verst??e k?nnen unterschiedlich schwerwiegend eingestuft werden. K?rperliche
Z?chtigungen machen dann Sinn, wenn sie nicht im Zusammenhang mit sexueller
Erregung des Mannes erfolgen. Ggf. soll die Frau dazu den Mann sich selbst fesseln
und knebeln lassen, dann f?hrt sie einen Samenergu? herbei (z.B. durch dessen
Vibrator) und erst danach(!) z?chtigt sie ihn kr?ftig mit Peitsche oder Rohrstock auf
den nackten Hintern. Hierbei k?nnen bzw. sollen deutlich sichtbare Striemen entstehen,
die somit den Mann auch w?hrend der folgenden Zeit an sein Vergehen erinnern.
Eine solche notwendige Ejakulation kann von der Frau so geplant werden, da? sie
damit ihr "Soll" gem?? Regel #8 erf?llt; damit ergibt sich kein "Vorteil" f?r den
Mann.
Geringe Verst??e (20 Hiebe oder andere Strafen):
Jene diversen unangenehmen Verhaltensweise des Mannes, welche die Frau st?ren
und die sie gerne abstellen m?chte. Hierzu z?hlen z.B., sie nicht ausreden zu lassen,
?ber sie zu bestimmen, ihr Vorhaltungen wegen der Haushaltsf?hrung zu machen
oder sich ?ber sie lustig zu machen. Ebenso geh?rt hierzu das Betteln um seine
"Freilassung" und Orgasmen/Ejakulationen, oder Fragen nach dem geplanten Ende
einer Keuschhaltungsperiode. Als Strafe f?r diese Verst??e bietet sich auch an, das
angek?ndigte Ende einer Keuschhaltungsperiode je Versto? um einen Tag weiter zu
verz?gern, was auch ?ber die Maximalgrenze von acht Wochen zul?ssig ist. Des-
weiteren d?rfte es f?r den Mann nach bereits wenigen Tagen erzwungener Keusch-
heit sehr unangenehm sein, von der Frau zum Zwecke kleinerer Bestrafungen
sexuell erregt zu werden, ohne dann "kommen zu d?rfen", wenn er z.B. der Frau oral
dient.
Kleinere Verst??e (50 Hiebe):
Widerspenstiges Verhalten gegen?ber Anordnungen jeder Art oder mehrmalige
Weigerungen, der Frau zu Diensten zu sein.
Mittlere Verst??e (100 Hiebe):
Weigerung, sich in KG/KR schlie?en zu lassen, wenn kein triftiger Grund vorliegt,
oder ein Versuch (erfolglos oder erfolgreich), sich dennoch sexuell selbst zu
befriedigen und Orgasmen/Ejakulationen ohne Erlaubnis der Frau herbeizuf?hren.
Schwere Verst??e (200 Hiebe, in mehreren "Runden"):
Ausbruchsversuche aus KG/KR, Zerst?rung oder Besch?digung derselben, absicht-
liches regelwidriges Verhalten bis zum Versuchsabbruch.
Ort XY, den ............
Unterschriften:
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