So, nun ist es soweit; mit Hilfe habe ich unseren \"Keuschhaltungsvertrag\" hier gepostet. Ich hoffe, er gefällt Euch und gibt Anregungen zum besser machen oder für Eure Partner/ Partnerinnen!
Keuschhaltungsvertrag
Präambel
Zwischen (Name der Frau) geb. 00.00.1900, nachfolgend Frau, Ehefrau oder Partnerin
und (Name des Mannes), geb. 00.00.1900, nachfolgend Mann, Ehemann oder Partner
wird heute, am 00.00.2000 nachfolgender Vertrag geschlossen:
Mit diesem Vertrag erwerbe ich, (Name der Frau), die Berechtigung, meinen Ehemann (Name des Mannes) sexuell zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass er seiner Sexualität zukünftig nur noch nach meinen Wünschen oder mit meiner Erlaubnis nachgeht. Ich erwerbe außerdem das Recht, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen durch Belohnungen und Strafen zu erreichen.
Mit diesem Vertrag gebe ich, (Name des Mannes), das Bestimmungs- und Verfügungsrecht über meine Sexualität an meine Ehefrau (Name der Frau) ab. Ich verpflichte mich, den diesbezüglichen Wünschen meiner Frau sowie den nachfolgenden Regeln und Verboten des Vertrages unbedingt Folge zu leisten. Ich ermächtige sie, bei Verstößen über mich Strafen zu verhängen und verpflichte mich zu deren uneingeschränkten Annahme und Umsetzung.
Die Partner sind sich bewusst, dass dieser Vertrag keine gesetzlich einforderbaren Konsequenzen hat. Innerhalb der Partnerschaft soll er jedoch unbedingt verbindlich eingehalten werden.
Unterschriften
Wir erkennen mit unseren nachfolgenden Unterschriften den Vertrag an und verpflichten uns zu dessen Einhaltung.
(Ort), am ______________________
______________________________________________ Unterschrift der Ehefrau
______________________________________________ Unterschrift des Ehemannes
1. Beginn, Geltungsbereich, Änderung, Vertragsbeendigung
1.1. Der Vertrag beginnt mit der erstmaligen Unterzeichnung durch beide Partner.
1.2. Der Vertrag wird in den Formen AKTIV (in vollem Umfang gültig) oder PASSIV (zeitweise und in Teilen außer Kraft gesetzt) geführt.
1.2.1. Der Vertrag ist Aktiv, sobald und solange der Ehemann ein Zeichen (z.B. Schmuck, Kettchen, Ring, Piercing o.ä.) trägt.
1.2.1.1. Das Zeichen wählt und beschafft die Ehefrau für ihren Partner. Es sollte ständig tragbar, gut sichtbar und leicht an- und abzulegen sein.
1.2.1.2. Beschreibung und Erklärung des Zeichens: _________________________________________ .
1.2.1.3. Die Partnerin legt das Zeichen dem Ehemann an, wodurch der Vertrag sofort aktiv wird.
1.2.1.4. Der Mann darf das Zeichen niemals selbstständig an- oder ablegen.
1.2.2. Der Vertrag wird Passiv, sobald die Ehefrau dem Partner das Zeichen abnimmt.
1.2.2.1. In einer Passiv- Zeit sind alle Regeln und Verbote der §§ 4-9 bis zur Wiederaktivierung für beide Partner außer Kraft gesetzt.
1.2.2.2. Die §§ 1,2, 3 und 10 sind ungeachtet einer Passiv- Zeit immer wirksam.
1.2.2.3. Laufende Strafen werden durch eine Passivschaltung bis zur Wiederaktivierung nur unterbrochen.
1.3. Der Vertrag ist räumlich uneingeschränkt gültig.
1.4. Das Alltagsgeschehen soll durch den Vertrag weitgehend nicht beeinflusst werden.
1.5. In allen nichtsexuellen Belangen des gemeinsamen täglichen Lebens bleibt die Gleichberechtigung beider Partner erhalten.
1.6. Durch Erfahrungswerte in der praktischen Umsetzung des Vertrages oder in der persönlichen Entwicklung der Partner können Änderungen nötig werden.
1.6.1. Der Vertrag kann daher von der Frau zu jeder Zeit ergänzt, umformuliert, ausgeweitet oder aufgelöst werden.
1.6.1.1. Änderungen des Vertrages werden zuerst handschriftlich im Anhang notiert.
1.6.1.2. Jede handschriftliche Änderung, Ergänzung, Streichung muss vom Ehemann durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen und bestätigt werden. Damit wird diese sofort wirksam.
1.6.1.3. Nach mehreren Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen wird der Übersichtlichkeit halber ein neuer Vertragstext ausgedruckt.
1.6.1.4. Jeder neue, geänderte Vertragsausdruck muss wieder von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden.
1.6.2. Der Ehemann kann Änderungen des Vertrages nicht selbständig verlangen oder vornehmen.
1.6.3. Er kann die Partnerin um Änderungen bitten, wenn ihm der Weiterbestand des Vertrages in seiner gültigen Form ernstzunehmende Probleme bereitet.
1.7. Eine Auflösung des Vertrages sollte genauestens bedacht und nur dann vorgenommen werden wenn unwiderruflich feststeht, dass die Vertragsinhalte in keinem Fall mehr weitergeführt werden sollen. Andernfalls sollte der Vertrag passiv geschaltet oder geändert werden.
1.7.1. Beide Partner können jederzeit um eine Beendigung des Vertrages bitten.
1.7.2. Die Beendigung ist nur nach ausführlicher Besprechung der Gründe möglich.
1.7.3. Sie kann nur mit voller Zustimmung der Ehefrau erfolgen.
1.8. Der Vertrag endet, sobald die Ehefrau alle Vertragsunterlagen und das Zeichen ihres Partners vernichtet.
2. Gründe für den Vertragsabschluß
2.1. Bisher wurde die sexuelle Lust des Ehemannes zu großen Teilen durch Selbstbefriedigung gestillt. Die Partnerin hatte darauf keinen Einfluss. Daraus ergaben sich in der Partnerschaft erhebliche Aufmerksamkeits- und Spannungsverluste.
2.2. Es ist bekannt, dass sich während einer Keuschhaltung des Mannes die Beziehung positiv entwickelt und die partnerschaftliche Spannung erhöht wird.
2.3. Der Ehemann empfindet eine Fremdbestimmung über seine Sexualität durch seine Frau als lustvoll.
2.4. Der Ehemann will deshalb aus freiem Willen den Genuss seiner sexuellen Lust zukünftig ausschließlich von der Erlaubnis durch seine Partnerin abhängig machen und das Bestimmungs- und ihr das Verfügungsrecht über seine Sexualität vollständig übertragen.
2.5. Er möchte zukünftig auf jede sexuelle Befriedigung verzichten, die nicht im Sinne und mit Wissen seiner Partnerin geschieht.
2.6. Der Partner will sich dur Durchsetzung dieser Ziele Verboten, Pflichten und Regeln aus einem verbindlichen Vertrag unterwerfen. Dabei ist die strenge Kontrolle und die restriktive Handhabung durch seine Partnerin von entscheidender Bedeutung.
2.7. Der Vertrag kann und soll Durchsetzungsvermögen und Selbstbewusstsein der Partnerin durch den konsequenten Gebrauch der hinzuerworbenen Rechte ausbauen.
2.8. Der Vertrag soll bewirken, dass die Partner ihre gemeinsame Beziehung spannend und lustvoll erhalten und weiterführen.
2.9. Der Vertrag soll nicht fortgesetzt werden, wenn dieser Effekt für einen der Partner auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
3. Ziele und Wünsche
3.1. Für die Partnerin
3.1.1. Sie sollte Spaß daran haben, die sexuelle Erregung und Spannung ihres Ehemannes überwiegend und ausgedehnt auf hohem Niveau zu erhalten und immer wieder gerne absichtlich herauszufordern und zu steigern.
3.1.2. Sie sollte von ihrem Mann für ihre eigene sexuelle Lust in Qualität und Häufigkeit Priorität verlangen und dabei von einer gleichzeitigen Befriedigung der Lust ihres Mannes unabhängig werden.
3.1.3. Ihre Höhepunkte sollten, wenn kein Geschlechtsverkehr stattfinden soll, durch orale oder manuelle Befriedigung durch ihren Partner erfüllt werden.
3.1.4. Die Erlaubnis für die Lösung seiner Spannung sollte sie nur dann geben, wenn diese unmittelbar auch für sie selbst lustbringend ist oder damit ein Ziel oder Zweck verbunden ist.
3.1.5. Während Zeiten, in denen Sie kein Interesse an erotischem Kontakt mit dem Ehemann hat, kann Sie dafür sorgen, dass er entweder keusch bleibt oder dass der Vertrag passiv geschaltet wird.
3.1.6. Sie sollte es als erstrebenswert ansehen den Partner dazu zu erziehen, dass seine Sexualität überwiegend dem Zweck ihrer eigenen oder der gemeinsamen Lusterfüllung dienen.
3.1.7. Die unbefriedigte sexuelle Spannung des Partners sollte sie als lustbringendes Element für die Beziehung und die gemeinsame Sexualität erkennen und ausnutzen.
3.1.8. Sie sollte die Möglichkeit nutzen, ihren Partner durch das Wechselspiel von Erlaubnis und Verzicht an sich binden und überraschen zu können.
3.2. Für den Partner
3.2.1. Der Partner sollte seine Partnerin mit größerer Aufmerksamkeit behandeln und seine Gefühle zu ihr deutlicher ausdrücken.
3.2.2. Er soll lernen, auf autonome Sexualität vollkommen zu verzichten und dafür den Erhalt seiner sexuellen Spannung als andauerndes Geschenk an die Partnerin zu vergeben.
3.2.3. Er soll jede Erfüllung seiner sexuellen Bedürfnisse nur noch ausschließlich und direkt von seiner Ehefrau erhalten oder erlaubt bekommen.
3.2.4. Er sollte dafür sorgen, dass die Partnerin die gemeinsame intime Beziehung spannend und lustvoll erlebt.
3.2.5. Er sollte lernen die Partnerin sexuell auf vielerlei Weise zu verwöhnen und sie mit dem Mund oder der Hand zu befriedigen, auch wenn seine eigene Befriedigung nicht stattfindet.
3.2.6. Er sollte allgemeine Gewohnheiten so umstellen, dass sie zur Verbesserung der Partnerschaft beitragen.
3.2.7. Er sollte in jeder Form mithelfen, dass die Partnerin seine sexuelle Kontrolle als positives Element der Beziehung erlebt und sie gerne durchführt.
4. Rechte der Ehefrau
4.1. Die Frau hat jederzeit das Recht, die Sexualität ihres Mannes unbeeinflusst und nach eigenem Ermessen zu regulieren, zu kontrollieren, zu unterbinden oder ihr freien Lauf zu lassen.
4.2. Sie hat das Recht, den Partner jederzeit deutlich zurückzuweisen, wenn sie sich bedrängt fühlt oder sie seine Nähe nicht wünscht.
4.3. Die Partnerin kann vom Ehemann jederzeit fordern, dass er sie durch Massagen, Streicheln, Kuscheln usw. ausgiebig verwöhnt.
4.4. Die Partnerin hat das Recht jederzeit mit dem Ehemann Beischlaf zu haben.
4.5. Die Ehefrau kann ihrem Mann jederzeit einen Orgasmus verbieten oder erlauben.
4.6. Sie kann vom Partner verlangen, dass dieser sich einen oder mehrere Ejakulationen selbst verschaffen muss.
4.7. Sie kann verlangen, dass der Partner seine Samendrüsen durch mehrmalige kurz aufeinanderfolgende Selbstbefriedigung völlig entleert, um deren Funktionen (Sekretproduktion) zu stimulieren, anzuregen und aktiv zu erhalten.
4.8. Sie hat das Recht, den Partner bei jeder sexuellen Handlung zu überwachen oder ihm zuzusehen.
4.9. Die Partnerin kann ihrem Mann jederzeit den Keuschheitsgurt anlegen.
4.10. Sie darf den Partner bis zu ?? Tage lang ununterbrochen keusch halten.
4.11. Die Partnerin hat jederzeit Einsichtmöglichkeit in alle Listen, in der ihr Ehemann über seine Orgasmusaktivität einen lückenlosen Überblick betreffs der Umstände, Zeitspannen und der statistischen Daten gewährt.
4.12. Sie überwacht die Einhaltung des Orgasmusverbotes des Ehepartners so, dass er sich jederzeit im Klaren sein muss, dass heimliche und verbotene Masturbation jederzeit entdeckt werden kann. Als Mittel hierfür stehen beispielsweise zu Ihrer Verfügung:
4.12.1. überraschende Kontrollen und Besuche in Schlafzimmer, Dusche oder anderen Plätzen zu Zeiten, wo sich der Mann bekanntermaßen häufig befriedigt
4.12.2. spontane Tests seiner Erregbarkeit und seiner Erektionen
4.12.3. Beobachtung der Sekretabgabe
4.12.4. Samenmengenkontrollen durch Auffangen des Ejakulates in Kondomen
4.13. Die Partnerin darf frei und zu jeder Zeit über die Geschlechtsteile des Mannes verfügen und zu ihrer Lust oder zur Steigerung ihrer oder seiner Erregung gebrauchen. Sie hat das Recht, Penis und Hoden des Mannes nach ihren Wünschen in jeder Form zu behandeln und zu verwenden.
4.14. Die Ehefrau hat das Recht, über Beginn, Ort, Art, Dauer und Begleitumstände zu jeder sexuellen Handlung ihres Mannes verbindliche Anweisungen oder Verbote auszusprechen.
4.15. Die Ehefrau darf und soll ihren Partner nach §9 für Verstöße gegen den Vertrag spürbar und hart bestrafen. Sie überwacht die Einhaltung des Vertrages streng und zeigt gegenüber Verstößen keine Nachlässigkeit oder Rücksicht.
4.16. Sie darf bereits verhängte Strafen ausweiten, reduzieren oder aufheben.
4.17. Die Partnerin hat das ausdrückliche Recht sexuellen Entzug auch als Strafe bei allgemeinem Fehlverhalten des Partners ihr gegenüber einzusetzen.
4.18. Die Partnerin hat das Recht auf Körper und Fitness ihres Partners Einfluss zu nehmen sowie durch die Auferlegung von Ernährungsregeln, Sport- oder Fitnessaufgaben einen gesünderen, schöneren und trainierteren Körper ihres Partners herbeizuführen.
4.19. Die Ehefrau hat als einzige Person die Möglichkeit, den Vertrag durch die Abnahme des Zeichens außer Kraft zu setzen, um mit ihrem Partner bei Bedarf zeitweise oder spontan ein Sexualleben zu führen, das nicht den Regeln des Vertrages unterliegt.
5. Pflichten des Ehemannes
5.1. Der Ehemann verzichtet vollständig auf jede Selbstbestimmung über seine Geschlechtsorgane, über seine gesamte Sexualität sowie auf jede eigenmächtige sexuelle Handlung an sich selbst.
5.2. Es ist ihm verboten seinen Penis oder seine Hoden bewusst und gezielt zu reiben, zu reizen oder sonst wie zu stimulieren.
5.3. Es ist ihm strengstens verboten ohne Wissen oder Erlaubnis seiner Partnerin einen Orgasmus gezielt herbeizuführen.
5.4. Er hat die volle und alleinige Verantwortung dafür zu tragen, dass er niemals aus Fahrlässigkeit (z.B. nach längerer Enthaltsamkeit durch äußere Einflüsse und Reize) verbotenerweise zur Ejakulation kommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Orgasmus damit verbunden ist oder nicht.
5.5. Hat der Partner nach langer Keuschheit einen natürlichen Samenabgang, muss er diesen der Partnerin melden und ihr glaubhaft machen, dass der Erguss nicht zu verhindern war. Im Zweifelsfall wird seine Fahrlässigkeit angenommen.
5.6. Er hat seiner Partnerin seine Geschlechtsorgane jederzeit zur Verfügung oder Behandlung zu überlassen.
5.7. Es ist ihm verboten sexuellen Phantasien bewusst und gezielt nachzugehen.
5.8. Es ist ihm verboten Bilder, Filme, Internetseiten, erotisches Spielzeug und anderes sexuell erregende Material ohne Wissen seiner Partnerin bewusst und gezielt anzusehen oder zu verwenden.
5.9. Es ist ihm verboten seine Partnerin um einen Orgasmus zu bitten oder sonst wie darauf hinzuweisen, dass er den Wunsch hat seine sexuelle Lust zu befriedigen.
5.10. Es ist ihm verboten mit anderen Personen außer seiner Ehefrau zu flirten, anzubändeln oder sexuelle Kontakte mit anderen zu unterhalten.
5.11. Der Partner ist verpflichtet, auf Anfrage über seine sexuellen Reaktionen, Empfindungen und Verhaltensweisen mit seiner Partnerin offen zu sprechen.
5.12. Er muss stets ein Kondom griffbereit bei sich haben um auf Wunsch bei jeder Ejakulation, egal wodurch sie hervorgerufen wird, das Ejakulat darin zu Kontrollzwecken und aus Hygienegründen aufnehmen zu können. Das gefüllte Kondom muss sauber zugeknotet werden und darf erst nach Erlaubnis bzw. Kontrolle durch die Ehefrau entsorgt werden.
5.13. Der Ehemann ist zur Samenabgabe mittels Selbstbefriedigung verpflichtet, sobald die Partnerin das von ihm verlangt. Dies gilt auch in schneller Folge bis zu dem Moment, wo er aufgrund der vollständigen Entleerung seiner Drüsen keine Samenabgabe mehr aufweisen kann.
5.14. Der Mann ist verpflichtet, jeden Orgasmus oder Ejakulation in eine Kontroll- Liste einzutragen, um seiner Partnerin stets einen langfristigen und aktuellen Überblick über seine sexuellen Aktivitäten zu ermöglichen.
5.15. Der Ehemann darf aufgrund seiner Keuschhaltung kein aufdringliches Verhalten gegenüber der Partnerin entwickeln. Er muss darauf achten, dass er sein erigiertes Glied weder demonstrativ zeigt noch aufdringlich darbietet.
5.16. Der Ehemann ist verpflichtet, bei allen Verstößen gegen den Vertrag sofort und unaufgefordert eine schriftliche Verstoßmeldung an seine Partnerin abzugeben.
5.17. Der Partner hält seinen Körper gesund, sauber und appetitlich.
5.18. Seine Körperbehaarung kürzt oder rasiert er nach den Wünschen der Partnerin.
5.19. Er achtet darauf, dass er gut duftet, gut angezogen ist und der Partnerin jederzeit einen gefälligen Anblick bietet.
5.20. Er achtet auf seine Figur und sein Körpergewicht. Er darf das von der Partnerin vorgegebene Höchstgewicht nicht länger als 4 Tage überschreiten bzw. muss es innerhalb eines von der Partnerin zu bestimmenden Zeitraumes erreicht haben.
5.21. Er führt zur Kontrolle für die Partnerin eine Liste, in die er täglich morgens nach dem Aufstehen nüchtern und nach dem ersten Toilettengang sein Körpergewicht einträgt.
5.22. Er steht, falls die Partnerin nicht mit ihm gemeinsam im Bett liegen bleiben möchte, an Arbeitstagen spätestens um ?.?? Uhr auf und bereitet ihr das Frühstück zu.
6. Intimbeziehung
6.1. Für die Ehefrau darf Beziehung, Sex und Geschlechtsverkehr durch die Auswirkungen des Vertrages generell nicht beeinträchtigt sein sondern soll durch ihn verschönert und bereichert werden.
6.2. Der Partner soll den Wünschen seiner Partnerin nach Verwöhnung durch Kuscheln, Streicheln, Massage usw. gerne nachkommen und sie engagiert erfüllen.
6.3. Er darf seine Partnerin niemals ungebeten sexuell stimulieren, reizen oder in sie eindringen.
6.4. Der Ehemann soll seine Fähigkeiten, die Partnerin erotisch zu verwöhnen, ausbauen und verfeinern.
6.5. Er soll sich für Sie Zeit nehmen und erotische Vorspiele phantasievoll, ausgedehnt und ohne Hektik mit ihr genießen.
6.6. Vor allem soll er seiner Partnerin zu schönen und lustvollen Orgasmen auch mit Mund oder Hand verhelfen lernen und dabei ihre Wünsche, Empfindungen und Stimmungen beim Sex berücksichtigen.
6.7. Er baut permanent sein Wissen darüber aus, was seiner Partnerin gefällt und was nicht und richtet sich danach.
6.8. Der Mann darf weder beim Geschlechtsverkehr noch bei anderen erotischen Begegnungen mit seiner Partnerin automatisch die Erlaubnis für einen Orgasmus voraussetzen.
6.9. Bei Geschlechtsverkehr muss der Partner seine Frau fragen, ob er einen Orgasmus haben darf.
6.10. Selbst wenn es dem Ehemann erlaubt wurde beim Geschlechtsverkehr einen Höhepunkt zu bekommen, so darf er diesen nicht vor der Partnerin haben.
6.11. Der Partner hat im Laufe der Zeit durch Selbstbeherrschung und durch Technik zu erreichen, dass beim Geschlechtsverkehr eine unerlaubte oder verfrühte Ejakulation unterbunden wird.
6.12. Er darf sich nicht entziehen, wenn die Partnerin sich mit ihm erotisch beschäftigt oder seine Geschlechtsteile anfassen, behandeln oder ansehen möchte.
6.13. Für den Fall dass die Ehefrau ihrem Mann einen Höhepunkt durch ihre Hand schenken möchte, muss der Partner ein Kondom bereithalten, damit sein Ejakulat darin aufgefangen werden kann und nicht die Hand der Partnerin und Bettzeug oder Kleidung verschmutzt.
7. Keuschheitsgurt
7.1. Der Einsatz des Keuschheitsgurtes ist vorgesehen:
7.1.1. zur Sicherstellung von längerer Keuschheit
7.1.2. zur Erleichterung für den Partner bei längerer Enthaltsamkeit
7.1.3. zur Sicherheit, wenn die Ehefrau abwesend ist oder verreist
7.1.4. als Strafe
7.1.5. zum Schutz der Partnerin gegen Aufdringlichkeiten
7.2. Die Ehefrau kann das Anlegen des Keuschheitsgurtes jederzeit anordnen, verlangen oder selbst vornehmen.
7.3. Das Anlegen des Keuschheitsgurtes kann auch zu festgelegten Tageszeiten verlangt werden, z.B. jeden Tag vor dem zu Bett gehen bis morgens vor Verlassen des Hauses.
7.4. Die Ehefrau entscheidet alleine, ab wann und wie lange der Keuschheitsgurt getragen werden muss. Sie braucht keine Angaben zu machen, wie lange sie den Einsatz des Gurtes plant.
7.5. Sobald die Frau dem Mann den Gurt anlegt, ihm die Schlüssel des Gurtes überreicht oder die tägliche Anlegezeit gekommen ist, muss der Partner sich den Keuschheitsgurt sofort anlegen lassen oder selbst anlegen.
7.6. Der Mann zeigt seiner Partnerin zur Kontrolle unaufgefordert nach jedem neuen Verschließen des Gurtes den richtigen Sitz der Schlösser vor.
7.7. Die Keuschheitsgurt- Schlüssel werden während der Verschlusszeiten von der Ehefrau in Verwahrung genommen.
7.8. Die Notschlüssel werden in einen zugeklebten Briefumschlag aufbewahrt, welcher mit der Unterschrift der Frau versiegelt wurde.
7.9. Vor der Versiegelung sollte die Partnerin alle Notschlüssel an den Schlössern direkt ausprobieren.
7.10. Wird dem Ehemann der Keuschheitsgurt angelegt, bekommt er von der Partnerin das Notschlüsselkuvert ausgehändigt. Er darf es nur im Notfall öffnen.
7.11. Der Mann ist verpflichtet, die versiegelten Notschlüssel immer bei sich zu haben, solange er den Keuschheitsgurt trägt.
7.12. Der Mann ist verpflichtet, seiner Frau das Notschlüsselkuvert zur Kontrolle der Versiegelung während der Tragezeit mindestens alle 2 Tage sowie nach Ablegen des Gurtes noch einmal vorzuzeigen.
7.13. Die Beschädigung oder Öffnung der versiegelten Umschläge ist mit einem Keuschheitsbruch gleichzusetzen, außer dann, wenn ein Notfall vorlag.
7.14. Der Mann darf den Keuschheitsgurt nur auf direkte Anordnung seiner Ehefrau öffnen, auch wenn die Schlüssel für ihn ausnahmsweise greifbar sein sollten.
7.15. Der Mann darf um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Öffnung des Gurtes bitten, wenn
7.15.1. er sich intensiv waschen möchte
7.15.2. sich gesundheitliche Probleme oder Wundstellen zeigen
7.15.3. die Erledigung besonders schwieriger, die volle körperliche Beweglichkeit erfordernde Arbeiten ansteht
7.15.4. er zum Sport, zum Schwimmen, Saunieren, Sonnenbaden oder in leichter Bekleidung in die Öffentlichkeit gehen möchte.
7.15.5. durch Besuch im Haus oder engere Kontakte mit außenstehenden Personen eine Entdeckung provoziert würde.
7.16. Nach Verstreichen des Grundes für eine solchermaßen erlaubte Öffnung muss der Ehemann den Keuschheitsgurt sofort und selbständig wieder anlegen.
8. Belohnung und Bestrafung
8.1. Um den Partner erzieherisch zu den erwünschten Zielen, Verhaltensänderungen und Vertragseinhaltungen hinzuführen, werden von der Partnerin Belohnungen und Bestrafungen eingesetzt.
8.2. Sinn der Belohnung ist die Motivation zu vertragsgerechtem Verhalten und zur Erbringung bester Leistungen oder Arbeiten.
8.3. Sinn der Strafe ist die Sicherstellung der Einhaltung des Vertrages und die deutliche Abschreckung vor zukünftigen Verstößen.
8.4. Der Ehemann gibt seiner Partnerin ausdrücklich die uneingeschränkte Vollmacht, über ihn Strafen zu verhängen, diese einzufordern und zu vollziehen, ohne dass er sich dagegen wehrt, darüber Unmut äußert oder ihr diese nachträgt.
8.5. Strafen können aus zwei Teilbereichen bestehen:
8.5.1. Verhängung von Keuschheit über das gewöhnliche Maß hinaus.
8.5.1.1. Um die Zeiträume strafbedingter Keuschheit des Partners bei gleicher Wirksamkeit verkürzen zu können, kann die Ehefrau im eigenen Interesse dem Mann eine Erschwernis in Form des Penisgurtes auferlegen. Der Penisgurt muss die Peniswurzel sehr fest umschließen. Dadurch bewirkt er vor allem nachts lang anhaltende, sehr intensive Erektionen. Der Verzicht auf Befriedigung wird so erheblich erschwert, da bei solchen Erektionen schon kleinste Reizungen zum Orgasmus führen können.
8.5.1.1.1. Der Penisgurt ist für den Partner im Durchmesser so angepasst, dass er nicht abgestreift werden kann. Er ist abschließbar.
8.5.1.1.2. Mit dem Penisgurt wird die Keuschheitszeit doppelt angerechnet: Je volle 24 Stunden Tragezeit werden 48 Stunden angerechnet.
8.5.1.1.3. Der Penisgurt darf nie kürzer als 48 Stunden getragen werden.
8.5.1.1.4. Der Penisgurt muss zur Gültigkeit der Zeitverkürzung über die ganze Tragezeit abgeschlossen sein.
8.5.2. Strafen in Form von Pflichtableistung, Lasten, Aufgaben, Peinigungen, Fesselstrafen oder Verboten.
8.6. Die Ehefrau kann darüber bestimmen, welche Form der Ableistung sie wünscht.
8.7. Die Ehefrau darf Strafen aus gegebenen Anlässen auch nachträglich ausweiten oder vermindern.
8.8. Stellt die Partnerin einen Verstoß gegen den Vertrag fest, den der Mann ihr nicht selbständig gemeldet hat, kann Sie die Verstoßmeldung ohne Vorwarnung selbst vornehmen und dabei eine besonders hohe Strafe verhängen sowie zusätzlich den Straftatbestand „versäumte Strafmeldung“ anwenden.
8.9. Strafen sind erst dann ordnungsgemäß abgegolten, wenn die Partnerin nach genauer Prüfung die Verstoßmeldung vernichtet.
8.10. Nicht ordentlich oder unvollständig abgeleistete Strafen, Übertretung von Verboten, zeitliche Hinauszögerung, Widerstand oder Unwilligkeit führen sofort mindestens zur Verdoppelung des Strafmaßes.
8.11. Verstößt der Partner wiederholt gegen die gleichen Regeln, soll die Strafe jeweils deutlich gesteigert werden.
8.12. Zur Belohnung oder als Motivation kann die Ehefrau dem Partner verschiedene Lockerungen der Regeln oder der sexuellen Enthaltsamkeitspflicht oder einen zusätzlichen Orgasmus in Aussicht stellen oder erlauben.
9. Rechte des Ehemannes
9.1. Bei schwerer Krankheit, körperlicher Gefahr oder in außergewöhnlich bedrohlichen Situationen darf der Mann zur Abwendung von Schaden gegen den Vertrag verstoßen ohne dafür bestraft zu werden.
9.1.1. Die Ehefrau soll die Gründe für derartige Verstöße genau prüfen und dann alleinverantwortlich entscheiden ob eine Notwendigkeit und eine Straffreiheit legitim war.
9.2. Bei geringer Gefahr, leichter Verletzung oder üblichen leichten Krankheiten darf der Mann nur dann gegen Vertragsparagrafen verstoßen, wenn das zur Genesung unumgänglich ist. Das Orgasmusverbot bleibt jedoch immer bestehen.
9.3. Der Ehemann darf nach Ablauf von 60 Tagen in Folge ohne jede Ejakulation die Partnerin um eine komplette Entleerung seiner Samendrüsen bitten, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden.
9.3.1. Zu diesem Zweck sollte der Mann innerhalb von 6 Stunden so oft einen Orgasmus haben oder herbeiführen, bis kein Samen mehr abgegeben wird.
9.3.2. Die Partnerin kann darüber bestimmen ab wann, wie und wo das geschehen darf.
10. Geheimhaltung
10.1. Die Vertragsinhalte und Auswirkungen sind vor allen außenstehenden Personen geheim zu halten.
10.2. Die Bewahrung der Geheimhaltung obliegt beiden Vertragspartnern.
10.3. Die Geheimhaltung hat in jedem Fall Priorität vor den Vertragsinhalten.
10.4. Dieser Vertrag, die Keuschheitsgurtschlüssel, die Orgasmuslisten, bei Nichtgebrauch auch alle Notschlüssel sowie alle weiteren Unterlagen und Gegenstände zum Vertrag müssen in einer verschlossenen Geldkassette aufbewahrt werden.
10.5. Zur Sicherstellung der Geheimhaltung bei akuter Gefahr der Entdeckung darf der Ehemann gegen einzelne Vertragsparagrafen verstoßen (z.B. Ablegen des Keuschheitsgurtes vor einem überraschend notwendigen Arztbesuch). Ein Orgasmusverbot bleibt in jedem Fall bestehen.
Änderungen durch die Ehefrau, sofort wirksam
unter Angabe von § und Unternummer der zu ändernden Stelle, sofort wirksam durch Quittierung mit Unterschrift des Ehemannes
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Änderungsvorschläge des Ehemannes unter Angabe von § und Unternummer der zu ändernden Stelle. Werden von der Partnerin geprüft. Kein Anspruch auf Aufnahme in den Vertrag.
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